AGB’S
Technologiepark 18
A-4320 Perg
CEO:
Ing. Vassilios Roussis
Tel.: +43 7262 58800
mail: office(at)cadline-international.cc
Firmen Register: FN 310101 g
UID-Nr.: ATU 64228008
Gerichtstand: A 4320 Perg
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cadline International GmbH gültig ab 01-09-2013
(CI = Cadline International GmbH)
01 Präambel
01.1 CI nimmt Aufträge entgegen, lizenziert, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die CI oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
01.2 Mündlich Nebenabreden wurden nicht getroffen.
01.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich
ausgeschlossen.
01.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn CI innerhalb der Annahmefrist eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers erhält. CI behält sich
das Recht vor – auch unter Nichtangabe von Gründen – innerhalb von 10 Werktagen ab Auftragsbestätigungseingang den Kaufvertrag nicht zu akzeptieren.
02 Lieferung
02.1 Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang und auf Gefahr des Auftraggebers.
02.2 Teillieferungen sind möglich.
02.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und CI schriftlich, spätestens
jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
02.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten
und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
02.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von CI, insbesondere angemessene
Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
02.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere
unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von CI oder deren Unterlieferanten entbinden CI von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
02.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien CI für die Dauer der
Behinderung oder nach Wahl von CI auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes
durch CI entstehen.
02.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch CI kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte
oder sonstige, durch CI unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden
Fällen ist CI nur zur zinsenfreien Rückerstattung eventuell empfangener Anzahlung verpflichtet.
02.9 CI steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
02.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von CI.
03 Preise
03.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten
werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
03.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
03.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
04 Zahlung
04.1 Die Rechnungslegung erfolgt nach Auftragseingang.
04.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
04.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist CI berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
04.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
04.5 Bei CI einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
04.6 Bei Zahlungsverzug werden von CI Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist CI berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
05 Eigentumsrecht
05.1 Die gelieferten Waren (Lizenzschlüssel=Freischaltcodes, Hardware) bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum von CI. Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung) auf seine Kosten zu sorgen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Dienstleistungen sind vor Inanspruchnahme dieser bei CI zu
bezahlen.
05.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist CI jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des
Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
05.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an CI abzuführen.
05.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, CI innerhalb von drei Tagen zu verständigen und CI sämtliche
zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
05.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von CI stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf
hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von CI steht.
05.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch CI stellt keinen Vertragsrücktritt durch CI dar.
05.7 Als Lizenznehmer erwerben Sie das Nutzungsrecht der Software und der Datenträger (magnetisch oder andere Übertragungsmedien), auf dem die Software
original an Sie gelieferte wurde, geht in Ihren Besitz über. Hiermit wird ausdrücklich festgehalten, dass sich die Software selbst und deren Bezeichnung im
ausschließlichen Besitz des Lizenzgebers befindet, unabhängig ob der originale Datenträger – in welcher Form auch immer – vervielfältigt wurde. Die Software
und die Produktdokumentationen sind lizenziert aber nicht verkauft. Die Softwarestruktur und jeglicher in der Software vorkommender Inhalt sind Eigentum der
jeweiligen Hersteller und unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
05.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen
oder zu verändern. Der Auftraggeber darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation ohne Zustimmung von CI an Dritte weder veräußern noch
zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen!
06 Kostenvoranschlag
06.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
06.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
07 Mahn- und Inkassospesen
07.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, CI sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und
Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
07.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich pro erfolgter Mahnung den vorgeschriebenen Mahnbetrag zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu
bezahlen.
07.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von CI anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
08 Beschränkte Gewährleistung und Ausschluss
08.1 Beschränkte Gewährleistung
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Software und danach für eine im jeweilig verwendeten Programm angegebene Anzahl von
Tagen die Software die Merkmale (features) und Funktionen aufweist, die allgemein in der Benutzer-Dokumentation beschrieben sind und dass der Datenträger,
auf dem die Software ggf. bereitgestellt wird, keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweist. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers und Ihr ausschließliches
Rechtsmittel unter der in dieser Ziffer 08.1 vorgesehenen beschränkten Gewährleistung besteht, nach der Wahl des Lizenzgebers darin, den Versuch zu
unternehmen, Fehler zu beheben oder zu umgehen, den fehlerhaften Datenträger, auf dem die Software ggf. bereitgestellt wird, zu ersetzen oder die
Lizenzgebühren zu erstatten und diesen Vertrag zu kündigen. Eine derartige Erstattung setzt voraus, dass Sie den ggf. vorhandenen, fehlerhaften Datenträger und
die Benutzer-Dokumentation innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Ihrem Erhalt der Software zusammen mit einer Kopie Ihrer Quittung an CI oder an den
autorisierten Vertriebshändler, von dem Sie die Software erhalten haben, zurückgeben.
08.2 Ausschluss.
Vorbehaltlich der in Ziffer 08.1 dieses Vertrags vorgesehenen ausdrücklichen beschränkten Gewährleistungen übernimmt der Lizenzgeber und Sie erhalten keine
ausdrückliche Gewährleistung. Jegliche Erklärungen oder Zusicherungen bzgl. Der Software und ihrer Funktionalität in der Benutzer-Dokumentation und
jegliche Kommunikation mit Ihnen stellen technische Informationen und keine ausdrückliche Gewährleistung oder Garantie dar. Außerdem schließt der
Lizenzgeber ausdrücklich alle anderen Gewährleistungen aus, einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch
(Warranty of Merchantability), der stillschweigenden Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck und der stillschweigenden Gewährleistung für
Rechtsmängel. Ohne die Allgemeingültigkeit des Voranstehenden einzuschränken, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung dafür, dass die Software
ununterbrochen und fehlerfrei funktionieren wird.
09 Hinweis und Warnung
Funktionsbeschränkungen. CAD (Computer Aided Design) Software und andere technische Softwareprodukte sind zur Benutzung durch auf die entsprechende
Software geschulten und ausgebildeten Professionisten vorgesehen. Diese Werkzeuge sind kein Ersatz für Ihr professionelles Urteilsvermögen. CAD (Computer
Aided Design) Software und andere technische Softwareprodukte sind als Hilfswerkzeuge zur computerunterstützten Erstellung von Planungen gedacht und
können in keinem Fall als Ersatz für die professionelle Prüfung der Planungen auf Machbarkeit, Nutzen bzw. Sicherheit eingesetzt werden. Aufgrund der
vielfältigen Anwendungsbereiche, Anwendungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Anbindungen an verschiedene Softwareprodukte, kann die Software nicht
in allen Situationen getestet werden, in denen sie vielleicht eingesetzt werden könnte. Der Lizenzgeber kann nicht für die durch die Verwendung der Software
erzielten Ergebnisse haftbar gemacht werden. Der Anwender ist verantwortlich für die Steuerung, das Management und die Kontrolle der mit Hilfe der Software
erzielten Ergebnisse. Diese Verantwortung beinhaltet – nicht ausschließlich – das Erlangen der aufgrund der Softwarefunktionen möglichen sachgemäßen
Anwendungsfähigkeit durch den Anwender und des dadurch folglich möglichen Controllings der in jeglicher Form erzielten Ergebnisse.
10 Haftungsbeschränkungen
CI ist Softwarehändler mit Distributorstatus im deutschsprachigen Raum. CI ist kein Lizenzgeber bei Endkunden.
In keinem Fall haften Lizenzgeber, CI oder die autorisierten Händler für Nebenschäden, Sonderschäden, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, für entgangenen
Gewinn, Umsatzverlust, Datenverlust oder Ersatzbeschaffungskosten. Außerdem übersteigt die Haftung des Lizenzgebers von CI und den autorisierten Händlern
aus oder im Zusammenhang mit der Software oder diesem Vertrag entstandenen Schäden in keinem Fall den von Ihnen für die Software, welche diese Schäden
hauptsächlich verursacht hat, zahlbaren Betrag von maximal 50% des Kaufpreises einer Lizenz zum Zeitpunkt des Softwareerwerbs unabhängig von der
tatsächlich gekauften Lizenzzahl. Die in dieser Ziffer 10 enthaltenen Haftungsbeschränkungen finden auf alle Schäden Anwendung, unabhängig von der Ursache
und der Haftungstheorie – gleichgültig ob auf Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder einer anderen Haftungstheorie
beruhend – und selbst dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde und wenn die beschränkten Rechtsmittel, die im
Rahmen dieses Vertrags verfügbar sind, ihren wesentlichen Zweck verfehlen. Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht für Schäden, die durch die fehlerhafte
Benutzung der Rechenanlage oder durch mangelnde, regelmäßige Sicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind.
11 Aufrechnung
11.1 Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche von CI ist ausgeschlossen.
12 Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von CI entbinden CI von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen.
Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien CI für die Dauer der Behinderung von der zu
erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13 Software-Leistungen
13.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen von CI (Organisation, Programmierung, Support, Schulung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den
Bedingungen des jeweiligen Softwarepflegevertrages von CI und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
14 Systemvoraussetzungen
14.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Vertragsware auf eigene Kosten sicherzustellen, dass sein System den Anforderungen der Vertragsware
genügt. CI wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, das System einwandfrei vorzubereiten. Die
Installations-, Lizenz- und Systemvoraussetzungen sind zu beachten.
15 Gerichtsstand
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von CI vereinbart.
15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
15.4 Für Gewährleistungsansprüche im Rahmen der Beschränkten Gewährleistung von Softwareprodukten gilt die jeweils örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des Softwareherstellers (=Lizenzgebers).
16 Schlussbestimmungen
16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich CI bekanntzugeben.
16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.